Austausch bestehender Anlagen kaum erforderlich,
da die Pflicht zur Außerbetriebnahme im Wesentlichen nicht für Niedertemperatur- und Brennwertanlagen gilt, auch das Jahr der Errichtung (das Alter der Anlage von mehr als 30 Jahren) ist hier nicht von Relevanz.
Die notwendige entsprechende Bescheinigung über die Beurteilung Ihrer Feuerungsanlage nach dem GEG erhalten Sie zu gebender Zeit von Ihrem Schornsteinfegermeister.